Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 615 S 1 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 295 BGB, § 297 BGB
Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 25.08.2020 - 2 Ca 1105/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2022 - 7 Sa 327/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13
Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14 mwN.).Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14 mwN.).
Insbesondere entfällt die Leistungspflicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 15).
Was regelwidrig ist, bestimmt sich nach dem Stand der (medizinischen) Wissenschaft (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 18 mwN.).
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (BAG 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 21 mwN.).
- BAG, 21.07.2021 - 5 AZR 543/20
Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - Darlegungslast
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers auch dann Voraussetzung des Annahmeverzugs, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt hat (BAG 21.07.2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 9).Jedoch muss der Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung fähig sein, ein Absehen von den Erfordernissen des § 297 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien (BAG 21.07.2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 9 mwN.).
Dabei dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, denn der Arbeitgeber verfügt regelmäßig über keine näheren Informationen zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers (BAG 21.07.2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 12 mwN.).
159 Generell kommen als Indizien, aus denen auf Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, insbesondere Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach dem Verzugszeitraum sowie privatgutachterliche Stellungnahmen eines Betriebs- oder Vertrauensarztes über die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber im Prozess vorlegt und dessen Einschätzungen er sich - zumindest konkludent - zu eigen macht, in Betracht (BAG 21.07.2021 - 5 AZR 543/20 - Rn. 12 mwN.).
- BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
Der Anspruch auf dem gesetzlichen Mindesturlaub aus § 1 BUrlG und § 3 Abs. 1 BUrlG erlischt bei einer mit Art. 7 EGRL 88/2003 richtlinienkonformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 27).Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer konkret und in völliger Transparenz über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs zu informieren, ihn auf die für die Urlaubsnahme maßgeblichen Fristen hinzuweisen und ihn zudem - erforderlichenfalls förmlich - aufzufordern, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen (BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 41).
Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 36 zu tariflichem Mehrurlaub).
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
Unabhängig von der Frage, ob der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des BAG 29.09.2020 - 9 AZR 266/20), hat der Kläger seine Klage bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2019, der Beklagten zugestellt am 5. April 2019, um den Antrag erweitert, festzustellen, dass ihm für das Jahr 2017 weiterhin noch 30 Arbeitstage Urlaub zustehen. - BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
Regel ist der "Gleichlauf" der Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub und der übergesetzlichen vertraglichen Ansprüche (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23). - BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13
Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
Der Feststellungsantrag des Klägers ist so zu verstehen, dass von ihm sowohl der Urlaubsanspruch als Primäranspruch erfasst wird als auch gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Urlaub (vgl. BAG 05.08.2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 12 mwN.). - BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12
Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
In einem solchen Fall ist die Klage unschlüssig, wenn der Arbeitnehmer die selbst geschaffene Indizwirkung nicht ausräumt und substantiiert seine Arbeitsfähigkeit darlegt (…BAG 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 Rn. 17; 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 27, jeweils mwN.). - BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12
Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 327/20
In einem solchen Fall ist die Klage unschlüssig, wenn der Arbeitnehmer die selbst geschaffene Indizwirkung nicht ausräumt und substantiiert seine Arbeitsfähigkeit darlegt (BAG 24.09.2014 - 5 AZR 611/12 Rn. 17;… 15.05.2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 27, jeweils mwN.).